- Sie sind hier
- Start
- Satzung
Satzung
Stand: 29. September 2022
- Der Verein führt den Namen BdL – Bundesverband der Lohnbuchhalter Kurzbezeichnung: BdL. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der BdL hat seinen Sitz in Dorfen.
1. Zweck des BdL ist es, als neutraler und unabhängiger Berufsverband die wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Interessen der Mitglieder zu schützen und zu vertreten.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Beratung der Mitglieder in berufsrelevanten Angelegenheiten.
b) Vertretung der Mitglieder gegenüber Organisationen, Verwaltungen in nationalen und internationalen Bereich.
c) Erarbeitung von Plänen zur Qualifizierung und Weiterbildung im Bereich Lohnsteuer – und Sozialrecht.
3. Der BdL hat sich jeder parteipolitischen und religiösen Betätigung zu enthalten.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Mitglied des BdL kann jede natürliche Person, jede Personengesellschaft und jede juristische Person sein, wenn sie den Zweck des BdL unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach seinem Ermessen. Er muss seine Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds nicht begründen.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Aufnahme an das Mitglied.
3. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, soweit sich nicht aus dieser Satzung oder aus Beschlüssen der Vereinsorgane etwas anderes ergibt.
4. Der BdL bietet den Mitgliedern die Möglichkeit, seine Hilfe in beruflichen Fragen in Anspruch zu nehmen, in dem vom Vorstand bestimmten Umfang und soweit dies den Belangen und Aufgaben des BdL entspricht. Eine Haftung des BdL gegenüber seinen Mitgliedern ist ausgeschlossen, soweit dies nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
5. Die Mittel, die der BdL zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden durch die Beiträge der Mitglieder aufgebracht, die jährlich am 10. Januar zur Zahlung fällig sind. Anspruch auf Ausschüttung des Vermögens des BdL besteht nicht.
6. Die Mitglieder sind gehalten, dem BdL bei der Durchführung seiner Aufgaben behilf-lich zu sein und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Interessen erforderlich sind. Die Inanspruchnahme der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Mitgliedspflichten voraus.
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
2. Der Austritt ist jederzeit zulässig und schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist vom BdL zu bestätigen. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft erlischt.
3. Der Ausschluss muss vom Vorstand beschlossen werden. Ausschlussgründe sind ein Verstoß gegen die sich aus der Satzung ergebenen Pflichten und vereinsschädigendes Verhalten. Vor Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschlussbeschluss ist ihm schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. In der zweiten Mahnung muss die Streichung von der Mitgliederliste angedroht werden.
5. Ein Mitglied kann auch von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn bei Zahlungsrück-ständen von Mitgliedsbeiträgen die Zustellung der oben genannten Mahnungen deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist oder mit zumutbaren Aufwand nicht ermittelt werden kann. Die Streichung soll dem Mitglied, soweit möglich, mitgeteilt werden.
6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem BdL.
Organe des BdL sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand des BdL besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden (Bezeichnung Präsident/-in) und dem stellvertretenden Vorsitzenden (Bezeichnung Vizepräsident/-in).
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelzeichnungsberechtigt und kann den BdL gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Zeitdauer von fünf Jahren in offener – auf Antrag von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in geheimer – Abstimmung gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten des BdL zuständig, soweit sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
6. Scheidet ein Mitglied während einer Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
1. Zur Teilnahme an ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Vereinsmitglieder, die Vorstandsmitglieder, sowie vom Vorstand geladene Gäste berechtigt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen mindestens einmal jährlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Einberufung erfolgt mittels einfachen Briefs oder durch Veröffentlichung in der Verbandspublikation.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
a) dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird;
b) der Vorstand dies nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine verkürzte Einberufungsfrist von 14 Tagen.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands;
b) die Entlastung des Vorstands;
c) Beschlussfassung über Vergütungen außer Aufwandsentschädigung des Vor-stands;
d) die Wahl eines Rechnungsprüfers;
e) die Wahl eines Protokollführers zur Mitgliederversammlung;
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
g) Beschlussfassung einer Geschäftsordnung;
h) Beschlussfassung einer Wahlordnung;
i) Beschlussfassung von Nutzungsordnungen;
j) die Änderung der Satzung;
k) Beschlüsse über Anträge des Vorstands;
l) Beschlüsse über spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereichte und begründete Anträge von Mitgliedern, wenn dies von mehr als einem Drittel der anwesenden Mitgliedern befürwortet wird;
m) Beschlüsse über Anträge von Mitgliedern aus der Versammlung, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieser Behandlung zustimmen;
n) die Auflösung des BdL.
5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Präsident/in, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die Vizepräsident/in oder ein vom Vorstand zu bestimmendes Vereinsmitglied.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, so-fern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder diese Satzung ein anderes vorschreiben; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
8. Ein Beschluss ist nicht deshalb unwirksam, weil der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung nicht angegeben wurde, außer es handelt sich bei dem Gegenstand des Beschlusses um eine Satzungsänderung oder um eine Angelegenheit, die aus sonstigen Gründen für den BdL von grundlegender Bedeutung ist.
9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der insbesondere die gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis niederzulegen sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
10. Die Mitglieder müssen spätestens acht Tage vor dem Termin einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich ihre Teilnahme ankündigen. Die angemeldeten Teilnehmer erhalten eine schriftliche Anmeldebestätigung, die bei der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
11. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Eine schriftliche Abstimmung muss stattfinden, wenn dies mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.
1. Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einem oder mehreren Geschäftsführern übertragen. Die Geschäftsführer sind an die Weisungen und Be-schlüsse der Organe gebunden.
2. Die Geschäftsführer sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Von der Mitgliederversammlung ist ein/e Rechnungsprüfer/in zu wählen. Die Amtszeit des/r Rechnungsprüfer/in beträgt drei Jahre. Der Rechnungsprüfer/in prüft die Kassen und die Geschäfte des BdL mindestens einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Die Wiederwahl ist zulässig.
1. Die Auflösung des BdL kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Mitgliederversammlung bestimmt, wer die Liquidation durchführen soll. Das nach abgeschlossener Liquidation noch vorhandene Vermögen soll gemeinnützigen Zwecken zufließen, außer wenn die Auflösung im Zusammenhang mit einer Fusion des BdL mit einem anderen Verein, der den gleichen oder einen ähnlichen Satzungszweck hat, erfolgt.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten des BdL mit seinen Mitgliedern ist am Sitz des BdL.
1. Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Nichtigkeit einer Bestimmung der vorliegenden Satzung hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge