Zusätzliche Kosten beim Dienstwagen

Zusätzliche Kosten beim Dienstwagen

Private Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten mindern den geldwerten Vorteil aus der 1 %-Regelung nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.01.2025 (Az. III R 33/24) entschieden.

Im Streitfall ging es um die Klage eines Arbeitnehmers, der die zusätzlichen Kosten für die Fahrt mit dem Dienstwagen zu den Ferienfreizeiten seiner Kinder entsprechend geltend machen wollte. Der BFH versagte sowohl den Sonderausgabenabzug für die Ferienfreizeit als auch die Minderung des geldwerten Vorteils bei der Dienstwagen-Nutzung. Grundsätzlich ist eine Minderung hier zwar bei vertraglicher Vereinbarung möglich, die zusätzlichen Kosten stellen jedoch einen eigenen geldwerten Vorteil dar, da sie nicht von der 1 %-Regelung abgegolten sind.

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