Wohnungseigentümer und Split-Klimagerät

Der Einbau eines Split-Klimageräts darf von einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ohne Weiteres abgelehnt werden. Das hat der Bundesgerichtshof im Streit um eine Wohnung in Berlin entschieden. Die Eigentümer können die Gestattung verlangen, wenn die Anlage andere Bewohner nicht über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt.

In der Eigentümerversammlung hatten die Wohnungseigentümer beantragt, ein Klima-Splitgerät auf ihrem Balkon anbringen zu dürfen. Dafür sollte die Fassade durchbohrt werden. Die Gemeinschaft verweigerte die erforderliche Mehrheit. Gegen diesen Beschluss gingen die Eigentümer mit einer Beschlussersetzungsklage vor.

Das Amtsgericht wies die Klage zunächst ab. Das Landgericht gab ihr anschließend statt und ersetzte die versagte Zustimmung. Dabei machte es Vorgaben zur Montage und zum Betrieb des Geräts. Der BGH bestätigte diese Entscheidung.

Die Durchbohrung der Fassade und die damit verbundene Installation stellen eine bauliche Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum dar. Dafür ist nach § 20 Abs. 1 WEG grundsätzlich ein Beschluss erforderlich. Ein Anspruch auf Zustimmung kann sich aus § 20 Abs. 3 WEG ergeben. Das gilt, wenn alle durch die Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer zustimmen oder eine relevante Beeinträchtigung nicht vorliegt.

Der Einbau eines Split-Klimageräts gehört nicht zu den privilegierten baulichen Veränderungen, die § 20 Abs. 2 WEG ausdrücklich nennt. Fehlt die Zustimmung anderer Eigentümer, kommt es deshalb darauf an, ob ihre Rechte durch die Anlage stärker beeinträchtigt werden als es bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbar ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH schließen auch erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz einen Gestattungsanspruch nicht automatisch aus. Dazu können Fassadendurchbrüche gehören. Werden Planung und Ausführung fachgerecht vorgenommen, muss darin allein noch keine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung liegen.

Die Gemeinschaft hatte im Verfahren keine optischen Nachteile angeführt. Ihre Einwände bezogen sich vor allem auf mögliche Betriebsgeräusche. Solche Geräusche stehen einer Zustimmung jedoch regelmäßig nicht entgegen. Anders kann es sein, wenn bereits bei der Entscheidung feststeht, dass die zu erwartenden Immissionen nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung anderer Eigentümer führen.

Diese Voraussetzung sah der BGH im konkreten Fall nicht als erfüllt an. Das für den deutschen Markt zugelassene Gerät konnte die Anforderungen der TA Lärm einhalten. Außerdem sollte es mehrere Meter vom nächstgelegenen Schlafzimmerfenster entfernt installiert werden.

Kommt es im späteren Betrieb dennoch zu untragbaren Lärmstörungen, sind betroffene Wohnungseigentümer nicht schutzlos. Sie können Abwehransprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG oder nach § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 906 BGB geltend machen. Der Eigentümer des Klimageräts müsste die Störung dann beseitigen.

In der Regel muss das nicht zur Stilllegung der Anlage führen. Vorrangig können zeitliche Grenzen für den Betrieb festgelegt werden. Auch die Gemeinschaft kann entsprechende Vorgaben in der Hausordnung treffen.

(BGH, Urteil v. 17.7.2026, V ZR 162/25)

© 2026 BdL Bundesverband der Lohnbuchhalter e. V.