
Weihnachtsgeld
Der Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich aus verschiedenen vertraglichen Vereinbarungen ergeben, z.B. dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Auch aus betrieblicher Übung, also bei regelmäßiger Wiederholung, kann ein Anspruch entstehen. Aber auch bei freiwilligen Zahlungen ist für die Abrechnung einiges zu beachten.
Steuerlich handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der anders als laufender Arbeitslohn als sonstiger Bezug gilt. Die Folge ist eine Versteuerung nach der Jahrestabelle. Die Ermittlung erfolgt aus dem Unterschiedsbetrag der maßgeblichen Lohnsteuer für den Jahresarbeitslohn mit und ohne Weihnachtsgeld. Sind die Beschäftigten nicht rentenversicherungspflichtig, so ist die Lohnsteuer zudem nach der besonderen Jahrestabelle zu ermitteln und nicht nach der allgemeinen.
Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich um eine einmalige Zuwendung. Wird im Monat der Weihnachtsgeldzahlung die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, sind die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen zu prüfen. Auszugehen ist von der Beschäftigung im Abrechnungsjahr bis einschließlich des Abrechnungsmonats. Maßgeblich ist der noch nicht ausgeschöpfte Betrag der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze.