Weihnachtsfeier 2026
Für betriebliche Weihnachtsfeiern gelten steuerliche Vorgaben. Überschreiten die Aufwendungen pro teilnehmendem Arbeitnehmer 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer, kann das Folgen für die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer haben. Der Arbeitgeber muss dann auf einen Teil der Zuwendung Lohnsteuer abführen. Außerdem kann der Vorsteuerabzug entfallen.
Kosten für Speisen und Getränke, Übernachtungen, Fahrten sowie Eintrittskarten für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen können bei einer Betriebsfeier lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass der Gesamtaufwand je Arbeitnehmer höchstens 110 Euro brutto beträgt. Zusätzlich darf es im betreffenden Jahr neben der Weihnachtsfeier nur eine weitere steuerfreie Betriebsveranstaltung geben, etwa einen Betriebsausflug.
Für die Lohnsteuer gilt der Betrag von 110 Euro als Freibetrag. Betragen die Kosten pro Arbeitnehmer beispielsweise 130 Euro, bleiben 110 Euro steuerfrei. Die darüber hinausgehenden 20 Euro sind lohnsteuerpflichtig.
Bei der Umsatzsteuer ist die Einordnung anders: Hier handelt es sich um eine Freigrenze. Wird der Betrag von 110 Euro pro Teilnehmer überschritten, entfällt der Vorsteuerabzug für die gesamten Aufwendungen, die auf diese Person entfallen. Es wird also nicht nur der übersteigende Anteil berücksichtigt.
Maßgeblich für die Berechnung ist die Zahl der tatsächlich anwesenden Gäste. Die Gesamtkosten werden nicht durch die Zahl der eingeladenen Personen geteilt. Bringt ein Arbeitnehmer eine Begleitperson mit, werden ihm auch die auf diese Begleitung entfallenden Kosten zugerechnet.
Unternehmen können steuerliche Nachteile vermeiden, wenn sie die Veranstaltung so kalkulieren, dass die Aufwendungen je Teilnehmer unter dem Betrag von 110 Euro bleiben. Dabei müssen sie sowohl die tatsächliche Teilnehmerzahl als auch mögliche Begleitpersonen berücksichtigen.
Wird die Freigrenze überschritten, sind die steuerpflichtigen Zuwendungen grundsätzlich dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer jedoch mit einem Pauschalsatz von 25 Prozent übernehmen. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Werden die Zuwendungen pauschal versteuert, bleiben sie sozialversicherungsfrei.