Wann verfällt Urlaub?
Der gesetzliche Urlaub muss grundsätzlich bis zum 31. Dezember genommen werden. Eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur bei dringenden persönlichen oder betrieblichen Gründen möglich. Dazu zählen etwa Arbeitsunfähigkeit, die Erkrankung eines pflegebedürftigen Angehörigen oder saisonbedingte betriebliche Aufträge. Liegt ein Übertragungsgrund vor, verschiebt sich die Frist automatisch. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Urlaub verfällt jedoch nicht ohne Weiteres. Arbeitgeber müssen Beschäftigte rechtzeitig und nachweisbar über den noch offenen Urlaub sowie den drohenden Verfall informieren. Diese Pflicht betrifft auch Resturlaub aus früheren Jahren. Nach der Rechtsprechung von EuGH und BAG beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn der erforderliche Hinweis erteilt wurde. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber.
Bei längerer Arbeitsunfähigkeit gilt für den gesetzlichen Urlaub grundsätzlich eine Grenze von 15 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres. Haben Beschäftigte im Urlaubsjahr zunächst gearbeitet und erkranken erst später, kann der Anspruch bei fehlendem Arbeitgeberhinweis jedoch fortbestehen. Wer bereits zu Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des Folgejahres arbeitsunfähig ist, fällt weiterhin unter die 15-Monats-Frist. Für Scheinselbstständigkeit gilt diese Grenze nach Auffassung des EuGH nicht.
Urlaub vor Mutterschutz oder Elternzeit verfällt nicht und kann nach der Rückkehr genommen werden. Für zusätzlichen Urlaub über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus können Arbeits- und Tarifvertragsparteien eigene Übertragungs- und Verfallsregeln festlegen. Auf den gesetzlichen Mindesturlaub können Beschäftigte während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht verzichten.