Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Mit Urteil vom 28.05.2025 (Az. 18 SLa 959/24) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm einem Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer unzulässigen Videoüberwachung zugesprochen. Über 22 Monate erfolgte die Überwachung am Arbeitsplatz für die 34 Kameras eingesetzt wurden. Die von den Beschäftigten unterschriebenen Einwilligungserklärungen sowie die angebrachten Hinweisschilder halfen dem Arbeitgeber nicht.

Das Gericht sprach dem Kläger eine Entschädigung von 15.000 Euro zu und bestätigte damit das vorherige Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund. Das Urteil konkretisiert die Anforderungen an zulässige Datenverarbeitung am Arbeitsplatz und stärkt den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild gemäß Bundesdatenschutzgesetz. Das LAG Hamm betont, dass eine solche Überwachung nur unter bestimmten strengen Voraussetzungen erlaubt ist.

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