
Urlaubsgewährung und Arbeitgeberpflichten
1. Bewilligt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer antragsgemäß Urlaub und zahlt an ihn Urlaubsentgelt, erfüllt er den Urlaubsanspruch ungeachtet des Umstands, dass die zuständige Behörde anschließend für denselben Zeitraum die Absonderung des selbst nicht erkrankten Arbeitnehmers in häusliche Quarantäne anordnet, weil er mit einer Person Kontakt gehabt hat, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist.
2. Die von dem Arbeitnehmer ausgehende Ansteckungsgefahr, die den Grund für die Quarantäneanordnung bildet, ist mangels eines regelwidrigen Körperzustands keine Krankheit iSd. § 9 BUrlG. Eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG scheidet aus, da weder eine planwidrige Regelungslücke vorliegt noch die Regelungsgegenstände hinreichend vergleichbar sind, so der Leitsatz des Bundesarbeitsgerichtsurteils vom 08.05.2024.
Der Arbeitgeber schulde keinen „Urlaubserfolg“, sondern die bezahlte Freistellung zum Zwecke der Erholung und Entspannung. Eine Quarantäneanordnung aufgrund der Ansteckungsgefahr mit Covid-19, die während des Urlaubs eintrat, ist auch nicht dem im Bundesurlaubsgesetz geregelten Fall der Erkrankung gleichzusetzen, Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 08.05.2024 Az. 9 AZR 76/22.