Urlaubsabgeltung und Beweislast

Ein Arbeitgeber, der sich darauf beruft, dass Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahrs und dem Übertragungszeitraum erloschen sind, muss darlegen und beweisen können, dass eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers seit Beginn des Urlaubsjahrs vorlag und deshalb auch trotz eigener versäumter Mitwirkungspflicht ein Erlöschen von Urlaubsansprüchen gem. § 7 Abs. 3 BurlG gegeben ist. Bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung von Beginn des Urlaubsjahres an bis zum 31.3. des Folgejahres, spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, oder nicht. Der Urlaubsanspruch verfällt weiterhin nach Ablauf der 15-Monatsfrist. (BAG vom 12.05.2023, Az: 12 Sa 1250/22).

 

 

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