Umsatzsteuer für Hotelzusatzleistungen

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Folgeentscheidungen zum EuGH-Urteil J GmbH u.a. vom 5. März 2026 (C 409/24 bis C 411/24) die Umsatzsteuer für verschiedene Hotelleistungen eingeordnet. Frühstücksleistungen an Hotelgäste unterliegen danach dem Regelsteuersatz und nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Das gilt auch für die Nutzung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen.

Die Steuerermäßigung von 7 % erfasst nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie Campingflächen. Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sind nach Satz 2 ausgenommen. Der BFH sieht darin keinen Verstoß gegen das Unionsrecht.

Bei frei und unentgeltlich zugänglichen Parkplätzen für Hotelgäste, weitere Besucher und die Allgemeinheit liegt nach dem Urteil keine entgeltliche sonstige Leistung vor. Im Verfahren V R 8/26 muss das Finanzgericht noch klären, ob eine Parkplatzüberlassung überhaupt steuerbar und entgeltlich war. Auch die Einordnung des WLAN-Zugangs blieb offen. Die betroffenen Verfahren wurden an die Finanzgerichte zurückverwiesen.

Die Urteile V R 8/26, V R 10/26 und V R 11/26 wurden am 1. Oktober 2026 veröffentlicht.

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