Umkleidezeiten im Rettungsdienst

Umkleidezeiten im Rettungsdienst

Tarifliche Umkleidezeiten im Rettungsdienst müssen auch bei Urlaub und Krankheit auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass diese Gutschriften eine Form von Entgelt darstellen. Da sowohl das Urlaubsrecht als auch das Entgeltfortzahlungsgesetz eine wertgleiche Vergütung wie bei tatsächlicher Arbeit garantieren, dürfen die Zeitgutschriften während der Abwesenheit nicht gestrichen werden.

 

Beschäftigte haben somit im Krankheits- und Urlaubsfall denselben Anspruch auf die Gutschrift ihrer Umkleidezeiten, als hätten sie regulär gearbeitet.

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