Übermittlung Lohnsteuerbescheinigung 2025

Übermittlung Lohnsteuerbescheinigung 2025

Die Übermittlungsfrist für die jährliche Lohnsteuerbescheinigung endet für das Jahr 2024 am 28.02.2025. Bis dahin müssen die Lohnsteuerbescheinigungen der nicht bis zum Jahresende ausgeschiedenen Arbeitnehmer elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Dies umfasst auch die Übermittlung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer. Ausgenommen sind Beschäftigte, die ausschließlich pauschal besteuerten Lohn erhalten, z.B. Minijobber.

Notwendig ist die Angabe der Identifikationsnummer (IdNr.) des Arbeitnehmers. Liegt diese nicht vor, kann sich der Arbeitgeber die Auskunft beim Finanzamt holen, sofern eine IdNr. vergeben wurde. Anschließend muss dem Arbeitnehmer ein Ausdruck der elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung nach amtlichem Muster ausgehändigt werden. Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2024 ist durch BMF-Schreiben vom 8.9.2023 (BStBl. I S. 1653) veröffentlicht worden, siehe Link: elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2024.

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