Überlassung von Fahrradzubehör


Die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern auch zur privaten Nutzung hat der Gesetzgeber befristet für die Jahre 2019 bis 2030 begünstigt. Dabei profitieren Arbeitnehmer von einer Steuerbefreiung für zusätzlich zum Arbeitslohn überlassene Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind. Begünstigt ist auch die Fahrrad-Überlassung, die nicht unter die Steuerbefreiung fällt. Bei einer erstmaligen Überlassung im Jahr 2019 ist nur der halbe Bruttolistenpreis und bei erstmaliger Überlassung in den Jahren 2020 bis 2030 nur ein Viertel des Bruttolistenpreises zu Grunde zu legen.

Inwieweit nun Zubehör für das Fahrrad ebenfalls der Steuerbegünstigung unterfällt, hat die OFD (Oberfinanzdirektion) Frankfurt mit Verfügung vom 02.11.2023 klargestellt. Zubehör ist danach alles, was am Fahrrad als unselbständige Teile verbaut wird. Dies sind bspw. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte usw.

Kein begünstigtes Zubehör ist demnach die Ausstattung des Bikers selbst, wie z.B. durch die Bekleidung und den Helm oder auch Geräte wie Mobiltelefone bzw. andere Gegenstände wie Fahrradanhänger, Taschen und Fahrradkörbe.

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