Überblick 2024 für Arbeitgeber

Diese Änderungen sollten Arbeitgeber jetzt im Blick haben:

 

  • Der gesetzliche Mindestlohn wird ab 01.01.2024 auf 12,41 Euro und ab 01.01.2025 auf 12,84 Euro brutto je Stunde angehoben.
  • Auch die Mindestausbildungsvergütung ist gestiegen.
  • Aufgrund des gestiegenen Mindestlohns ändert sich auch die Minijobgrenze auf 538 Euro je Monat ab 2024. Die Übergangsregelungen für vor 01.10.2022 beschäftigte „Bestandsminijobber“ ist zum 31.12.2023 ausgelaufen.
  • Damit hat sich auch die Untergrenze für den Übergangsbereich auf 538 Euro und der Faktor F auf 0,6846 geändert.
  •  Die „Nullzone“ beim Solidaritätszuschlag wurde für 2024 weiter angehoben.
  • Der aktuelle Programmablaufplan für die Lohnsteuer 2024 berücksichtigt unter anderem den gestiegenen Grundfreibetrag, den Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, der gestiegene Kinderfreibetrag für die Kirchensteuern und den Solidaritätszuschlag und die Änderungen der Vorsorgepauschale. Eine erneute Änderung kann sich nach Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes ergeben.
  • Die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage, die durch monatliche Arbeitgeber-Zahlungen in den begünstigten Vertrag eingezahlt werden, steigt auf 40.000 Euro (80.000 Euro bei Zusammenveranlagung).
  • Für 2024 wurden die Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung bei Auslandsreisen bereits angepasst. Eine Erhöhung der inländischen steuerfreien Verpflegungspauschalen steht mit dem Wachstumschancengesetz noch aus.
  • Die steuerlichen Regelungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung wurden verbessert.
  • Die Grenzgängerregelung mit Österreich wurde seit 01.01.2024 modifiziert.
  • Die Beitragsbemessungsgrenzen wurden zum 01.01.2024 angehoben (KV/PV = 5.175 Euro; RV/AV West = 7.550 Euro; RV/AV Ost = 7.450 Euro).
  • Dadurch sind die steuerfreien Höchstbeträge bei der betrieblichen Altersvorsorge gestiegen.
  • Der Höchstbetrag für den Arbeitgeberzuschuss zur KV/PV beträgt ab 01.01.2024 = 421,76 Euro (KV) und 87,98 Euro (PV) bzw. 62,10 Euro (PV Sachsen)
  • Die Sachbezugswerte wurden angepasst (freie Verpflegung = 313 Euro; freie Unterkunft = 278 Euro, Frühstück = 2,17 Euro, Mittag- und Abendessen = je 4,13 Euro).
  • Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlte freiwillige Inflationsausgleichsprämie kann noch das ganze Jahr 2024 gewährt werden (Höchstbetrag 3.000 Euro vom 26.10.2022 - 31.12.2024).
  • In der Lohnsteuerbescheinigung 2024 sind Sozialversicherungsbeiträge auf nicht besteuerte Vorteile gem. § 19a EStG ebenfalls anzugeben. Dritte trifft zudem auch eine Übermittlungspflicht.
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