Stromtanken und Arbeitslohn

Stromtanken und Arbeitslohn

Ab 01.01.2026 fallen die monatlichen Pauschalen für den Auslagenersatz beim Aufladen eines Firmenwagens weg. Bei der Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten ist ab Januar 2026 eine Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten notwendig. Dafür ist die verbrauchte Strommenge zu ermitteln, z.B. eine Wallbox. Auch Stromzähler des (Hybrid-)Elektrofahrzeugs sind möglich.  

Der Strompreis ist gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen und ergibt sich aus dem Strompreis zzgl. eines anteiligen Grundpreises. Bei einem dynamischen Stromtarif dürfen aus Vereinfachungsgründen durchschnittliche monatliche Kosten ermittelt werden. Alternativ darf vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 auch eine Stromkostenpauschale erstattet werden. Dafür darf ein Strompreis von 34 Cent je nachgewiesener Kilowattstunde (kWh) zu Grunde gelegt werden. Das Wahlrecht ist für das Kalenderjahr einheitlich auszuüben.  

Beim Arbeitnehmer entstehen keine weiteren steuerlichen Folgen aufgrund der Erstattung.

 

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