
Steuerfreie Zuschläge
Die Entgelte für Bereitschaftsdienst sind keine Bemessungsgrundlage für steuerfreie Zuschläge, die ebenfalls für die Bereitschaftszeiten vergütet werden. Vielmehr ist für die Steuerfreiheit der Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit zugrunde zu legen. Dafür bedarf es keinen direkten Anspruch des Arbeitnehmers auf Grundlohn für die Zeit.
Im Streitfall ging es um Zuschläge, die eine Förderschule ihren Beschäftigten für nächtliche Bereitschaftsdienste zahlte. Eine Vergütung erfolgte nur für ein Viertel der Zeit, die Zuschläge wurden jedoch für die komplette Zeit gezahlt. Das Finanzamt behandelte die Zuschläge im Rahmen einer Außenprüfung als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Arbeitgeberin Recht und wies die Revision des beklagten Finanzamts als unbegründet zurück.