Sozialversicherung und Pauschalversteuerung
Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen verbleibt nach der Streichung aus dem Wachstumschancengesetz (WtCG) bei 110 Euro je Arbeitnehmer für zwei Veranstaltungen. Bis zu 110 Euro liegt somit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Übersteigende Kosten dürfen allerdings auch mit 25 % pauschaler Lohnsteuer abgerechnet werden. Die pauschal versteuerten Beträge können in der Sozialversicherung beitragsfrei sein.
Zum Verhängnis wurde dies einem Arbeitgeber, der über 150.000 Euro pauschale Lohnsteuer für eine Betriebsveranstaltung aufbrachte. Da er diese erst ein halbes Jahr nach dem maßgeblichen Monat abgerechnet und angemeldet hatte, fiel die Beitragsfreiheit weg. Der Rentenversicherungsprüfer monierte, dass die Pauschalierung nicht mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum und somit zu spät erfolgte. Der Arbeitgeber hatte mit seiner Klage keinen Erfolg. In letzter Instanz gab auch das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 23.04.2024 dem Rentenversicherungsträger Recht (Az. B 12 BA 3/22 R).