Scheinselbständigkeit und Fitnesstrainer
Die Scheinselbständigkeit führt immer wieder zu unterschiedlichen rechtlichen Problemen. Die Rechtsprechung des BSG (Bundessozialgericht) Kassel stellt für eine Beschäftigung auf die Abhängigkeit vom Arbeitgeber ab. Diese ist erkennbar an der Weisungsgebundenheit und Integration, wohingegen eine selbständige Tätigkeit durch das Unternehmerrisiko gekennzeichnet ist.
Dementsprechend entschied das LSG Bayern (bayerisches Landessozialgericht) im Falle eines Fitnessstudios. Die dort beschäftigten Trainer und Trainerinnen hatten einen Vertrag über freie Mitarbeit und wurden nach Stunden bezahlt. Das Gericht bestätigte die Sicht der Sozialversicherungsprüfer, welche von einer abhängigen Beschäftigung der 17 Fitness-Coaches ausgingen. Trotz formeller Selbständigkeitsmerkmale fehlte es an einer unternehmerischen Freiheit und es lag eine betriebliche Eingliederung vor (Az. L 7 BA 72/23 B ER).