Rückenschule und Steuerfreiheit
Mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei (Leitsatz).
Grundsätzlich zählen zu den steuerfreien Präventionsleistungen die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Gesundheitsleistungen bis zu einem Betrag von höchstens 600 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer. Die Steuerfreiheit gilt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.11.2023 jedoch nicht für Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen, auch wenn diese mit den begünstigten Präventionsleistungen in Zusammenhang stehen (Az. VI R 24/21).