
Pflegeversicherung und Zu- und Abschläge
Seit dem Jahr 2005 müssen Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind, einen Zuschlag zahlen, den sie selbst tragen. Dieser beläuft sich seit 01.07.2023 auf 0,6 %. Seit 01.07.2023 wurde zudem ein Beitragsabschlag zur Pflegeversicherung für Versicherte mit Kindern eingeführt. Er richtet sich nach der Anzahl der Kinder vor dem 25. Geburtstag. Die Reduzierung beträgt ab dem 2. Kind 0,25 % je Kind bis zum 5. Kind, kann sich also höchstens auf 1 % belaufen.
Zum 01.04.2025 wurde ein digitales Nachweisverfahren eingeführt. Betroffen sind die beitragsabführenden Stellen – i.d.R. die zuständige Pflegeversicherung. Die Finanzämter sind in das automatisierte elektronisches Verfahren nicht eingebunden.