Pflegeversicherung und Korrektur

Pflegeversicherung und Korrektur

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 28.11.2025 erläutert, wie hinsichtlich der zu berücksichtigenden Kinder beim Pflegeversicherungsbeitrag in Bezug auf die Versorgungspauschale und auf eine evtl. notwendige Korrektur vorzugehen ist. Seit 01.01.2023 ergibt sich für die Pflegeversicherungsbeiträge von Eltern ein differenzierter Beitrag, der abhängig ist von der Anzahl der Kinder. Seit 01.07.2025 wurde dazu ein digitales Verfahren zum Datenaustausch zwischen den Versicherungen und der Finanzverwaltung eingeführt. Für bereits vor dem 01.07.2025 beschäftigte Arbeitnehmer, müssen die Arbeitgeber einen Abruf bis spät. 31.12.2025 vornehmen.

Stimmen die Daten für die Jahre 2023 und 2024 nicht mit den gespeicherten Daten überein, so ist der Arbeitgeber zu einer rückwirkenden Korrektur verpflichtet. Die Korrektur wirkt sich jedoch regelmäßig erst im Kalenderjahr der Verrechnung bzw. Erstattung aus und wird bei den Beiträgen des aktuellen Jahrs berücksichtigt. Eine Mitteilungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht. Dies gilt analog auch für das Jahr 2025, wenn aufgrund einer bereits übermittelten Lohnsteuerbescheinigung eine Änderung nicht mehr zulässig ist.

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