
Pfändung und Inflationsausgleichsprämie
Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar. Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens. (Amtliche Leitsätze, BGH, Beschluss vom 25.04.2024, Az. IX ZB 55/23)
Ein Arbeitnehmer wollte sich gegen die Pfändung der Inflationsausgleichsprämie wehren und zog vor Gericht. Der Krankenpfleger in Privatinsolvenz erhielt jeweils 1.500 Euro Inflationsausgleichsprämie zum 30.06.23 und zum 30.06.24. Ein Pfändungsschutz ist entgegen des Antrags des Klägers nicht anwendbar und mit Einführung der gesetzlichen Regelung wurde auch keine Unpfändbarkeit als Arbeitslohn normiert.