Pauschalversteuerung und Anzahl Mitarbeiter

Pauschalversteuerung und Anzahl Mitarbeiter

Arbeitgeber haben die Möglichkeit bei bestimmten Zuwendungen die Lohnsteuer pauschal zu erheben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber diese sonstigen Bezüge einer „größeren Zahl“ von Mitarbeitern gewährt hat.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat nun in einem Streitfall entschieden, wie groß die Anzahl der Mitarbeiter sein muss.

Im vorliegenden Fall beschäftigte der Kläger in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 24 Arbeitnehmer. Im Streitjahr 2022 wurden 16 „SteuersparCard-Abonnements“ abgeschlossen und monatlich 16 Arbeitnehmern in Form von Gutscheincodes zusätzlich zum Arbeitslohn zugewandt. Zudem stellte der Arbeitgeber 16 Arbeitnehmern ein „Bank Karte Extrageld“ zu Verfügung. Beide Vorgänge wurden nicht lohnversteuert.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde dann eine pauschale Versteuerung mit 25 % festgesetzt.

Nach Ansicht des FG war eine pauschale Versteuerung in diesem Fall aber nicht möglich. Zwar kann das Finanzamt auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben wird, wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer deswegen nach zu erheben ist, weil der Arbeitgeber sie nicht korrekt einbehalten hat.

Zur Ermittlung des Pauschsteuersatzes sei dann ein durchschnittlicher Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für die begünstigten Arbeitnehmer zu berechnen. Nach Ansicht des Gerichts ist von einer „größeren Zahl von Fällen“ erst ab 20 Arbeitnehmern auszugehen.

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