Neue Sozialversicherungsgrößen 2027
Für 2027 ist eine Anpassung zentraler Rechengrößen der Sozialversicherung vorgesehen. Grundlage ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2025. Die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate betrug 4,38 Prozent. Die neuen Werte müssen noch vom Bundesrat bestätigt werden.
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze auf 6.375 Euro monatlich beziehungsweise 76.500 Euro jährlich steigen. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung soll von 77.400 Euro im Jahr 2026 auf 84.150 Euro angehoben werden. Für bestimmte privat krankenversicherte Arbeitnehmer gelten ab 2027 besondere Grenzen von 80.550 Euro beziehungsweise 72.900 Euro. Damit bestehen künftig drei unterschiedliche JAE-Grenzen.
Für die allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung ist eine Beitragsbemessungsgrenze von 8.850 Euro im Monat und 106.200 Euro im Jahr vorgesehen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sollen es 10.900 Euro monatlich beziehungsweise 130.800 Euro jährlich sein. Die Bezugsgröße soll auf 4.130 Euro monatlich und 49.560 Euro jährlich steigen, das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung auf 53.452 Euro.
Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung am 7. Oktober 2026. Die neuen Werte sollen zum 1. Januar 2027 gelten.