
Mutterschutzfristen angepasst
Der Gesetzgeber hat bei den Mutterschutzfristen nachgebessert. Wurden bisher nur Totgeburten gewürdigt, so gilt nun auch für Fehlgeburten ein besonderer Schutz der betroffenen Mütter, die sich bisher krankschreiben lassen mussten, wenn es Ihnen anschließend nicht gut ging. Seit 01.06.2025 gelten folgende Mutterschutzfristen für Fehlgeburten
- zwei Wochen ab der 13. Schwangerschaftswoche
- sechs Wochen ab der 17. Schwangerschaftswoche
- acht Wochen ab der 20. Schwangerschaftswoche
Betroffene Arbeitnehmerinnen müssen ihren Arbeitgeber zeitnah informieren und auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Während der Schutzfrist besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowie dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Leistungen für Fehlzeiten sind regulär über die Umlage 2 erstattungsfähig. Ein Arbeitsverbot besteht jedoch in der Mutterschutzfrist für eine Fehlgeburt nicht. Erklärt sich die Arbeitnehmerin ausdrücklich bereit, darf sie auch arbeiten.