Minijob und Versicherungspflicht

Neben einer Hauptbeschäftigung fällt nur der erste geringfügig entlohnte Minijob auch unter die Minijob-Regelungen. Alle weiteren Minijobs müssen mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden und sind daher versicherungspflichtig. Das gilt auch, wenn das Arbeitsentgelt mehrerer Nebenbeschäftigungen insgesamt nicht über der Minijobgrenze liegt. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 25.10.23 entschieden (Az. L 8 BA 194/21).

Im vorliegenden Fall klagte eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis. Sie hatte eine medizinische Assistentin beschäftigt, die wöchentlich zwei Stunden mit einem Monatsentgelt unter 100 Euro tätig war. Die Klägerin ging von einem Minijob aus und führte entsprechend Pauschalbeiträge ab. Allerdings übte die Angestellte zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Beschäftigung bei der Klägerin bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und einen geringfügig entlohnten Minijob aus. Da auch eine kurzfristige Beschäftigung hier nicht zum Tragen kam, musste das Entgelt bei der Klägerin als sozialversicherungspflichtig behandelt werden. Unerheblich war dabei, dass auch bei Zusammenrechnung des Entgelts mit dem ersten Minijob in Höhe von 240 Euro monatlich, die im Streitzeitraum geltende Minijobgrenze von 450 Euro nicht überschritten wurde.

 

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