Minijob und Extras

Minijob und Extras

Für geringfügig beschäftigte Minijobber gilt eine Verdienstgrenze, die seit dem 01.10.2022 an den Mindestlohn gekoppelt ist. Diese Geringfügigkeitsgrenze beträgt derzeit 556 Euro Arbeitsentgelt je Monat. Dabei ist auf das regelmäßige Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Bestimmte Extras sind jedoch für die Geringfügigkeitsgrenze nicht zu berücksichtigen.

Dazu zählt z.B. steuer- und beitragsfreier Arbeitslohn, wie zum Bespiel ein Jobticket, ein Kindergartenzuschuss oder der Tankgutschein als Sachbezug bis zu 50 Euro. Aber auch steuer- und beitragsfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sowie steuer- und beitragsfreie Gesundheitsförderung wirken sich nicht aus. Dies gilt ebenso für steuer- und beitragsfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung. Ausgenommen sind auch die sogenannte Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale.

Wird das regelmäßige Arbeitsentgelt gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, ist dies ohne Auswirkung, wenn dies in bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres passiert. Beachten Sie jedoch, dass auch die Überschreitung nicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegen darf, hier gilt also eine Höchstgrenze von 1.112 Euro.

 

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