
Mindestausbildungsvergütung
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für Personen in der Berufsausbildung. Für Ausbildungsverträge ab 01.01.2020, die keinem Tarifvertrag unterliegen, gilt jedoch eine Mindestausbildungsvergütung, die nach Ausbildungsjahren gestaffelt ansteigt. Zum 01.01.2026 wurde diese angehoben. Auszubildende, die ihre Berufsausbildung im Jahr 2026 beginnen, erhalten im ersten Jahr monatlich mindestens 724 Euro, im zweiten Jahr mindestens 854 Euro, im dritten Jahr mindestens 977 Euro und im vierten Jahr mindestens 1.014 Euro.
Von 2020 bis 2023 sind die Mindestbeträge in § 17 BBiG enthalten. Die Beträge für ab 01.01.2024 beginnende Ausbildungsverhältnisse hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) 2023 veröffentlicht. Die Fortschreibung für Verträge ab 2026 wurde im Bundesgesetzblatt2025 I Nr. 235 vom 10.10.2025 bekannt gegeben.