Mehrere Minijobs
Eine fehlerhafte Einschätzung oder ein Irrtum bei der Beurteilung und Meldung von Beschäftigten hat keinen Einfluss auf die Versicherungs- und Beitragspflichten. Darauf wies das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 25.10.2023 hin.
Im vorliegenden Fall hatte eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis eine medizinische Fachangestellte eingestellt, die sowohl zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen als auch bereits einen Minijob ausübte. Der neue Arbeitgeber stufte die Beschäftigung trotzdem als geringfügige Beschäftigung ein und führte die entsprechenden Pauschalen ab. Dies führte zu einer Beitragsnachforderung im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung.
Das LSG Nordrhein-Westfalen bestätigte im anschließenden Klageverfahren das Betriebsprüfungsergebnis, denn nur die erste geringfügige Beschäftigung sei von der Versicherungspflicht ausgenommen. (Az. L 8 BA 194/21)