Märzklausel bei Einmalzahlungen

Märzklausel bei Einmalzahlungen

Für Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März gibt es eine Sonderregelung - die sogenannte Märzklausel. Die Märzklausel besagt, dass die Sonderzahlungen dem Dezember des Vorjahres zugeordnet werden müssen, wenn das laufende Entgelt und die Einmalzahlungen dieser Monate die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigen.

Damit die Regelung gilt, muss der Mitarbeiter schon im Vorjahr beim Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. 

Mit der Märzklausel will der Gesetzgeber verhindern, dass Einmalzahlungen bei der Beitragsberechnung umgangen werden, indem sie beispielsweise im Januar ausgezahlt werden.

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