März-Klausel prüfen

März-Klausel prüfen

In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, welches nur teilweise beitragspflichtig wäre, unterliegt der sogenannten „Märzklausel“. Es muss sozialversicherungsrechtlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet werden, wenn die Beschäftigung bereits im Vorjahr vorlag.

Maßgeblich für die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist dabei die anteilige Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung, soweit es sich um einen pflichtversicherten Arbeitnehmer handelt. Ist der Beschäftigte krankenversicherungsfrei, so gilt die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Bei einer Zuordnung zum Vorjahr sind die zu diesem Zeitraum (i.d.R. Dezember) gültigen Beitragssätze und Beitragsgruppen anzuwenden. Außerdem ist die (anteilige) Jahresbeitragsbemessungsgrenze des Vorjahres zugrunde zu legen.

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