
Kündigung bei häufiger Krankheit
Häufige Kurzerkrankungen können eine personenbedingte Kündigung nach sich ziehen. Voraussetzungen dafür sind zum einen eine Negativprognose, also vorliegende Tatsachen im Kündigungszeitpunkt, die die Prognose stützen, es werde auch künftig zu Erkrankungen im bisherigen – erheblichen – Umfang kommen. Zum anderen müssen die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen, sei es durch Betriebsablaufstörungen oder durch Entgeltfortzahlungskosten für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen jährlich und der Arbeitgeber nimmt die entsprechenden Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen nicht mehr hin.
In einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern entschieden die Richter über die Rechtmäßigkeit einer personenbedingten Kündigung eines Maschinenbedieners in einem Brot- und Backwarenbetrieb. Dieser hatte doppelt so hohe Krankheitstage als der Durchschnitt der Belegschaft. Unter anderemrechtfertigte dies eine Negativprognose und letzten Endes die Kündigung. Das Gericht sah in der Kündigung keine Benachteiligung des Arbeiters. (LAG Mecklenburg-Vorpommern Az. 5 Sa 56/23).