
Kryptowährung und Lohn
Kryptowährungen sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Ob diese entsprechend für die Zahlung als Arbeitslohn möglich sind, damit musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) im April 2025 beschäftigen.
Hintergrund war eine Provisionsvereinbarung eines Unternehmens, dessen Tätigkeiten im Bereich der Kryptowährungen lag. Im Anstellungsvertrag der betroffenen Arbeitnehmerin war die Ermittlung einer Provision in Euro und nach anschließender Umrechnung eine Übertragung in ihr Wallet vereinbart. Der Arbeitgeber kam dieser Vereinbarung jedoch nach mehrfacher Aufforderung nur teilweise nach. Die Klägerin forderte die nach ihrer Meinung noch ausstehenden Werte ein.
In letzter Instanz urteilte das BAG, dass ein Provisionsanspruch auch in einer Kryptowährung bestehen und befriedigt werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass dieser als Sachbezug geltende Wert nicht mit der Gewerbeordnung korreliert und im Interesse des Beschäftigten liegt. Mindestens der Gehaltsbestandteil bis zur Pfändungsfreigrenze müsse daher in Geld ausbezahlt werden.