
Jahresmeldung Sozialversicherung
Die Jahresmeldung zur Sozialversicherung muss vom Arbeitgeber für alle Beschäftigten abgegeben werden. Dies gilt auch für Minijobber. Liegt bereits eine Unterbrechungsmeldung oder vorherige Abmeldung vor, muss keine Jahresmeldung mehr erstellt werden. Für kurzfristige Beschäftigte ist ebenfalls keine Jahresmeldung zu erstellen.
Da die Jahresmeldung bis zum 15.02. übermittelt werden muss, kann es vorkommen, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt noch nicht berücksichtigt wurde. Ist dieses aufgrund der Auszahlung bis 31.03. noch dem Vorjahr zuzuordnen (Märzklausel), muss eine Sondermeldung mit dem Abgabegrund „54“ eingereicht werden.