Jahresabschlussfeiern für Handelsvertreter

Jahresabschlussfeiern für Handelsvertreter

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass Aufwendungen für Weihnachts- und Jahresabschlussveranstaltungen zugunsten selbstständiger Handelsvertreter und Montagepartner pauschal besteuert werden können.

Die betroffene GmbH vertreibt Bauelemente und Zubehör. Handelsvertreter vermitteln gegen Provision Geschäfte mit Endverbrauchern, während Montagepartner die Aufträge ausführen. Beide Gruppen sind gewerblich tätig und wurden neben den Arbeitnehmern des Unternehmens zu den jährlichen Veranstaltungen eingeladen.

Nach Auffassung des Gerichts waren insbesondere Kosten für künstlerische Unterhaltung und Übernachtungen Geschenke im Sinne von § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Vorteile führten bei den Empfängern zu gewerblichen Einkünften und damit zu Betriebseinnahmen. Dass die Veranstaltungen auch Geschäftsbeziehungen fördern sollten, ändere daran nichts.

Ob das überwiegend eigenbetriebliche Interesse auch bei Personen mit gewerblichen Einkünften anwendbar ist, ließ das Gericht offen. Das Urteil vom 25.6.2026 trägt das Aktenzeichen 2 K 476/19.

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