Arbeitgeber können ihre Beschäftigten bis Ende 2024 mit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Prämie bis zu 3.000 € unterstützen, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Zahlung kann in mehreren Beträgen oder als Einmalzahlung erfolgen.
Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie darf unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine Überstundenabgeltung gewährt werden. Dies ist möglich, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage keinen Anspruch auf eine Überstunden-Vergütung hat und nur einen Freizeitausgleichs wählen kann. Bei Verzicht auf einen Freizeitausgleich von Überstunden oder deren Kürzung werden, gilt die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt, wenn kein Auszahlungsanspruch auf die Überstunden besteht.