IdNr. und Steuerklasse

IdNr. und Steuerklasse


Arbeitgeber müssen der Lohnsteuerberechnung die Steuerklasse VI zugrunde legen, wenn der Arbeitnehmer keine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) mitteilt. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat nun mit Urteil vom 13.03.2024 (Az. 3 K 13/24) entschieden, dass diese Regelung für ausländische Arbeitnehmer keine Diskriminierung darstellt und gleichermaßen anzuwenden ist. Grundsätzlich wird die IdNr. automatisch mit der Geburt vergeben. Bei Arbeitnehmern aus dem Ausland, die erstmals in Deutschland tätig werden, erfolgt eine Zuteilung nach Beantragung mit einer Verzögerung um die Bearbeitungszeit des Finanzamts.

Nur wenn der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der IdNr. nicht zu vertreten hat, sieht § 39c Abs. 1 Satz 2 EStG vor, dass der Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug die voraussichtlichen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale zugrunde zu legen hat. Liegt die IdNr. anschließend noch immer nicht vor, muss der Arbeitgeber die Steuer rückwirkend nach der Steuerklasse VI berechnen und ans Finanzamt abführen. Bei ausländischen Arbeitnehmern kann dies jedoch problematisch sein,wenn diese – wie im Urteilsfall – teilweise nicht mehr auffindbar sind, weil das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.

Eine genaue Erläuterung der Vorgehensweise bei fehlenden bzw. nicht mitgeteilten IdNr. hat das Bundesfinanzministerium (BMF) für aktuelle Zeiträume mit Schreiben vom 23.01.2024 (IV C 5 -S 2295/21/10001 :001) bekannt gegeben.

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