Haftstrafe von 39 Monaten rechtfertigt Kündigung

Haftstrafe von 39 Monaten rechtfertigt Kündigung

Eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten kann eine ordentliche personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Kündigungsschutzklage eines seit Mai 2018 beschäftigten Montierers gegen einen tarifgebundenen Automobilhersteller ab.

Der Arbeitnehmer war am 13. Januar 2025 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 39 Monaten angetreten. Am 22. Januar 2025 kündigte der Arbeitgeber zum Ende Juni 2025. Der Mann verwies darauf, dass er als Erstverbüßer voraussichtlich vor Ablauf von zwei Jahren Freigang erhalten könne. Bis dahin hätte das Arbeitsverhältnis ruhen oder der Arbeitsplatz durch Arbeitnehmerüberlassung überbrückt werden können.

Das Gericht stellte unter Bezug auf das Bundesarbeitsgericht klar, dass eine Arbeitsverhinderung durch Strafhaft grundsätzlich ein personenbedingter Kündigungsgrund ist. Es erklärte: „Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungszeitpunkt noch eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und ein Freigängerstatus oder seine vorzeitige Entlassung aus der Haft vor Ablauf von zwei Jahren nicht sicher zu erwarten steht, braucht der Arbeitgeber den Arbeitsplatz für ihn nicht frei zu halten.“

Eine Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe nach § 57 Abs. 1 StGB wäre frühestens am 12. März 2027 möglich gewesen, also zwei Jahre und zwei Monate nach Zugang der Kündigung. Das Freihalten des Arbeitsplatzes sei deshalb „nicht zumutbar“ gewesen.

Eine Haftstrafe von mehr als zwei Jahren macht eine Kündigung allerdings „nicht automatisch und zwangsläufig“ wirksam. Überbrückungsmaßnahmen sind zu prüfen. Hier konnte der Arbeitnehmer jedoch nicht sicher mit einem Freigängerstatus rechnen. Zudem hatte er weder die Tat offengelegt noch trotz mehrfacher Nachfrage das Strafurteil vorgelegt. Daher konnte der Arbeitgeber das Risiko einer Beschäftigung im Freigang nicht bewerten.

Trotz siebenjähriger beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit überwog nach Ansicht des Gerichts das Beendigungsinteresse. „Der Kläger hat seinen Ausfall selbst verschuldet.“

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 15. Januar 2026, Az. 28 Ca 887/25

 

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