
Geschäftsführer und Sozialversicherung
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht selbständig i.S. des Sozialversicherungsrechts, wenn er zu 50 % an der GmbH beteiligt ist und es ihm am Einfluss auf alle wesentlichen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung fehlt. Dies entschied das Sozialgericht Neubrandenburg am 10.09.2024 Az. S 7 BA 7/23. Im so gelagerten Fall erkannte das Gericht eine abhängige Beschäftigung, da die vertragliche Ausgestaltung der einer abhängigen Beschäftigung entspräche.
Das Gericht berief sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Danach könne der Gesellschafter lediglich Entscheidungen verhindern, nicht aber beeinflussen. Es bestehe zwar gleichfalls für die Beteiligten die Möglichkeit einer Vertragsanpassung. Diese entfaltet jedoch keine Rückwirkung.