
Geldkarten und Gehaltsumwandlung
Ein geldwerter Vorteil, der mittels Geldkartenmodell gewährt wird, ist nur als Sachbezug begünstigt, wenn dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Wird jedoch das Gehalt um den auf die Karte geladenen Betrag vermindert, handelt es sich um eine Gehaltsumwandlung und das Zusätzlichkeitskriterium ist nicht erfüllt. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.08.2024 Az. 3 K 1285/22).
Ab 2020 gelten verschärfte Regelungen, wann eine Geldkarte einen Sachbezug darstellt, der ggf. unter die monatliche Freigrenze von 50 Euro (44 Euro bis 2021) fällt und somit steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden kann. Die Regelung wurde im Laufe des Jahres jedoch rückwirkend für den Veranlagungszeitraum ab 01.01.2020 eingeführt. Eine echte Rückwirkung ergibt sich dadurch laut Finanzgericht jedoch nicht. Das Urteil ist nichts rechtskräftig. Die zwischenzeitlich eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 28/24 anhängig.