Gehaltsrisiko bei Kündigung

Gehaltsrisiko bei Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber nicht im Voraus die Gehaltszahlungen für die Zeit der Klärung einer Kündigung aussetzen können. Die Pflicht zur Weiterzahlung des Arbeitslohns ergebe sich im Fall einer Kündigung, über deren Wirksamkeit gestritten wird, aus § 615 Satz 1 BGB, der Vorschrift über den Annahmeverzug aus dem Dienstvertragsrecht. Danach muss ein Arbeitgeber das Gehalt im Falle der Unwirksamkeit bzw. einer (wegen falscher Frist) erst später wirkenden Kündigung grundsätzlich weiterzahlen, auch wenn der oder die Gekündigte während der Zeit der rechtlichen Klärung nicht zur Arbeit erschienen ist. Diese Vorschrift sei lt. Bundesarbeitsgericht zwar grundsätzlich abdingbar, dies gelte jedoch nicht im Fall von Gehaltsansprüchen, die die finanzielle Lebensgrundlage von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sichern sollten.

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