
Fristlose Kündigung bei heimlicher Gesprächsaufnahme
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die außerordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt, dem eine heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs vorgeworfen wurde (Az. 21 Sa 63/25). Ein sicherer technischer Nachweis der Aufnahme lag nicht vor.
Am 2. Juni 2025 hatte der Mitarbeiter an einem etwa einstündigen Personalgespräch teilgenommen. Drei Personen vertraten den Arbeitgeber. Sein Mobiltelefon lag mit Kopfhörern auf dem Tisch. Noch am selben Abend übersandte er ein ungewöhnlich detailliertes „Gedächtnisprotokoll“ mit wörtlicher Rede, Füllwörtern, Wortfragmenten und unverständlichen Passagen.
Für das Gericht sprachen der Umfang, die weitgehend wortgetreue Wiedergabe, sprachliche Fehler und der vom Arbeitgeber festgestellte Unterschied zu anderen Texten des Mitarbeiters für die mögliche Grundlage einer technischen Transkription. Zusammen mit dem auf dem Tisch liegenden Mobiltelefon ergaben sich daraus mehrere objektive Indizien. Die Erklärung des Mitarbeiters, er habe sich wegen der Bedeutung des Gesprächs außergewöhnlich gut erinnert, überzeugte weder das Arbeitsgericht noch das LAG.
Eine heimliche Aufnahme eines vertraulichen Personalgesprächs kann nach der Entscheidung eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung sein. Das gesprochene Wort ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Für eine Verdachtskündigung genügt eine große Wahrscheinlichkeit, wenn der Arbeitgeber den Sachverhalt aufklärt und den betroffenen Arbeitnehmer anhört.
Arbeitgeber sollten Verdachtsmomente dokumentieren, vorhandene Belege sichern und den Mitarbeiter konkret anhören. Ein Betriebsrat ist ordnungsgemäß zu beteiligen. Zudem gilt für die außerordentliche Kündigung die Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB.
Das Urteil vom 3. Juni 2026 trägt das Aktenzeichen 21 Sa 63/25. Kernaussage: Der dringende Verdacht einer heimlichen Tonaufnahme in einem vertraulichen Personalgespräch kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.