Freistellung und Urlaubsanspruch

Freistellung und Urlaubsanspruch

Arbeitnehmer können sich in bestimmten Situationen freistellen lassen. Der freistellende Arbeitgeber zahlt für diese Zeit kein Arbeitsentgelt, ohne dass das Arbeitsverhältnis beendet wäre. Doch was ist mit dem Urlaubsanspruch für den Zeitraum der unbezahlten Freistellung?

Aufgrund eines Tätigkeitsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgte für eine Arbeitnehmerin die Freistellung während der Corona-Pandemie. Das Tätigkeitsverbot resultiert aus dem nicht vorgelegten Immunitätsnachweis. Der Arbeitgeber kürzte daher den Urlaubsanspruch für jeden Monat der Freistellung. Die dagegen eingereichte Klage hatte auch in letzter Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg und der Urlaubsanspruch von 12,5 Tagen war rechtens. Allerdings war die Aufrundung eines halben Tages nicht zulässig, so dass dieser noch zu gewähren war. (BAG vom 19.06.2024 Az. 5 AZR 167/23).

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