
Firmenfitness und Steuern
Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten für ein Fitnessstudio oder ein Firmenfitness-Programm, kann der geldwerte Vorteil steuerfrei bleiben, wenn der monatliche Wert zusammen mit allen anderen Sachbezügen die Freigrenze von 50 EUR nach § 8 Abs. 2 EStG nicht überschreitet.
Die Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG gilt für diese Leistungen nicht. Sie erlaubt Arbeitgebern grundsätzlich, bis zu 600 EUR pro Jahr steuerfrei für Gesundheitsförderung aufzuwenden. Fitnessstudio- und Firmenfitness-Angebote fallen jedoch nicht darunter. Die 50-EUR-Grenze gilt insgesamt für alle Sachbezüge.
Das Bayerische Landesamt für Steuern stellte mit Verfügung vom 04.03.2026 (S 2334.1.1-64/13 St36) klar, dass dies auch für pauschal enthaltene (Online-)Präventionskurse etwa zu Bewegung, Ernährung, Stressmanagement oder Suchtprävention gilt. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG scheidet aus, wenn die tatsächliche Teilnahme nicht nachgewiesen und kein Angebot einer bestimmten Person zugeordnet wird. Auch digital ist eine Teilnahmebescheinigung erforderlich. Der geldwerte Vorteil entsteht bereits mit der eingeräumten Teilnahmemöglichkeit, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.