
Firmenfitness-Programme
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat Vorgaben zur Bewertung von Firmenfitness-Angeboten veröffentlicht. Die Nutzung stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) dar.
Fehlt für exklusive Firmentarife ein marktüblicher Endpreis, sind die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers (inkl. Umsatzsteuer) anzusetzen. Diese werden je nach Kostenart (individuell, pauschal oder allgemein) auf die registrierten bzw. theoretisch nutzungsberechtigten Mitarbeitenden aufgeteilt. Ein geldwerter Vorteil entsteht bereits ab der erfolgten Registrierung, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.
Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG (bis 600 Euro/Jahr) scheidet für normale Fitnessstudio-Beiträge aus. Sie greift bei Online-Präventionskursen nur dann, wenn die Zertifizierung nach §§ 20, 20b SGB V vorliegt und die Teilnahme individuell nachgewiesen wird (z. B. durch Zertifikate). Fehlen diese Nachweise, bleibt nur die Prüfung der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).