Ferienjobs

Ferienjobs

Die meisten Bundesländer sind bereits in die Sommerferien gestartet. Besonders in den großen Ferien bessern sich viele Schüler ihr Taschengeld mit einem Ferienjob auf. Arbeitgeber müssen dabei darauf achten, dass für noch nicht volljährige Schüler das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) greift. Bestimmte zeitliche Höchstgrenzen und Tageszeiten sind je nach Alter einzuhalten. Jugendliche über 15 Jahren, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen in den Sommerferien für maximal vier Wochen beschäftigt werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung fallen außerdem nicht unter das Mindestlohngesetz.

Steuerlich unterliegt die Vergütung für Ferienjobber dem Lohnsteuerabzug. Dabei können die persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde gelegt werden. Zuviel gezahlte Lohnsteuer wird über die Jahressteuererklärung wieder erstattet. Alles zurück gibt es, wenn der Ferienjobber im ganzen Jahr nur geringfügige Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag nicht überschreitet. Dieser liegt im Jahr 2024 bei 11.604 Euro. Bei einem vier-Wochen-Job in Vollzeit und Steuerklasse I z.B. wird dann zwar die Lohnsteuer einbehalten, aber mit der Einkommensteuerveranlagung wieder komplett erstattet. Dafür muss ein Antrag in Form einer Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. 

Außerdem besteht auch die Möglichkeit, als Minijobber tätig zu werden. Dafür müssen bestimmte Entgelt- und Zeitgrenzen eingehalten werden. Es zählt aktuell die Entgeltgrenze von 538 Euro je Monat. Hier kommt auch eine Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % in Betracht, die der Arbeitgeber trägt. Regelmäßig wird aber ebenfalls die persönliche Lohnsteuer günstiger sein, wenn diese wieder voll erstattet wird. Auch eine kurzfristige Beschäftigung ist möglich. Diese darf nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im  Kalenderjahr dauern. Eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % bzw. 5 % ist möglich. Aber auch hier wird in den meisten Fällen der individuelle Lohnsteuerabzug günstiger sein.

Auch Studenten sind grundsätzlich Arbeitnehmer und können ebenso als Minijobber beschäftigt werden. Allerdings sind hier weitere Unterscheidungen, z.B. für Praktikanten, duale Studenten und Werkstudenten zu berücksichtigen.

Ferienarbeiter sollten in allen Fällen prüfen, ob Lohnsteuer einbehalten wurde, die sie zurück bekommen können. Dazu sollten sie eine Steuererklärung abgeben, wenn sie nicht bisher bereits erklärungspflichtig waren. Für die Abgabe der Steuererklärung haben Sie maximal vier Jahre Zeit.

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