
Falsche Kilometerangabe bei Firmenwagen
Ein Arbeitnehmer hatte gegenüber seinem Arbeitgeber für die Nutzung des Firmenwagens fehlerhaft zu wenige Entfernungskilometer angegeben. Mit dieser fehlerhaften Kilometerzahl zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat der Arbeitgeber den steuerlich anzusetzenden Nutzungsvorteil je Entfernungskilometer pro Monat zu niedrig angesetzt und führte dadurch unwissentlich zu geringe Lohnsteuerbeträge ab.
Da der Arbeitnehmer die Lohndaten später unverändert in seine Einkommensteuererklärung übernahm, verwirklichte er den Tatbestand der Einkommensteuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 21. Januar 2026 (Az. 3 K 78/24).
Eine Steuerhinterziehung begeht derjenige, der den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt.