Fahrradkuriere und Selbständigkeit

Ob eine selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung vorliegt, hängt nicht von der Vertragsgestaltung für die Tätigkeit von Fahrradkurieren anderer vergleichbarer Kurierdienste zugrunde liegen, oder eine von einer üblichen Praxis ab. Ebenso wenig ist das „typische Berufsbild“ oder der Umstand, dass die Tätigkeit im Allgemeinen nur kurzfristig, nebenbei oder von Studenten ausgeübt wird, ausschlaggebend. Im Streitfall ging es um die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für Kurierfahrer.

Da als maßgebliches Indiz die Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers für eine abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprach, wies das Landessozialgericht (LSG) die Klage als unbegründet zurück und sah die Bescheide über die Nacherhebung der Beiträge in zweiter Instanz als rechtmäßig an. Revision wurde nicht zugelassen (Az. L 4 BA 2237/21).

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