
Erleichterung beim Zusätzlichkeitskriterium
Viele steuerfreie Extras (wie damals die Corona-Prämie oder heute die Inflationsprämie) dürfen nur „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist verboten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch ein wichtiges Urteil gefällt, das Arbeitgebern deutlich mehr Spielraum gibt:
Ein Unternehmen zahlte Mitarbeitern eine steuerfreie Corona-Prämie. Gleichzeitig kürzte es das freiwillige Urlaubsgeld und die freiwilligen Boni um die Hälfte und verrechnete dies intern. Das Finanzamt witterte eine illegale Gehaltsumwandlung und forderte Lohnsteuer nach. Die Prämie bleibt steuerfrei! Der BFH entschied, dass die Anrechnung auf rein freiwillige Leistungen keine schädliche Gehaltsumwandlung ist.
Das gesetzliche Verbot (§ 8 Abs. 4 EStG) soll nur verhindern, dass feste, vertraglich ohnehin geschuldete Lohnansprüche umgewandelt werden. Wenn der Arbeitgeber eine Leistung aber ohnehin freiwillig und ohne Rechtsanspruch zahlt, darf er diese kürzen und stattdessen eine steuerfreie Prämie gewähren.