Erholungsbeihilfen für Arbeitnehmer

Erholungsbeihilfen für Arbeitnehmer

Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Arbeitgeberleistung. Arbeitnehmer erhalten sie bei zulässiger Pauschalbesteuerung in voller Höhe. Steuerfrei ist die Zahlung jedoch nicht: Der Arbeitgeber übernimmt 25 Prozent pauschale Lohnsteuer, 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer. Die Kirchensteuer fällt je nach Bundesland unterschiedlich aus.

Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG gelten folgende Grenzen:

Begünstigte Person     Höchstbetrag

Arbeitnehmer                 156 Euro

Ehegatte                          104 Euro

je Kind                               52 Euro

Bei Einhaltung dieser Grenzen bleibt die Beihilfe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV sozialversicherungsfrei. Die Beträge gelten je Arbeitsverhältnis und je Arbeitnehmer. Sind beide Ehegatten beim selben Arbeitgeber beschäftigt und haben sie drei Kinder, können sich insgesamt 832 Euro ergeben. Kinder können auch berücksichtigt werden, wenn sie nur in den ELStAM des Ehegatten erfasst sind. Dafür sollte der Arbeitgeber entsprechende Nachweise zum Lohnkonto nehmen.

Als Erholungszweck kommen neben Urlaubsreisen etwa ein Freizeitpark- oder Spaßbadbesuch infrage. Auch Erholung zu Hause kann erfasst sein. Wird die Beihilfe innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub gezahlt, kann nach R 40.2 Abs. 3 EStR auf eine schriftliche Bestätigung verzichtet werden. Andernfalls sollten eine Erklärung oder Rechnungen die Verwendung belegen.

Fehlen ausreichende Nachweise oder werden die Höchstbeträge überschritten, ist die Pauschalbesteuerung nicht zulässig. Dann wird die Lohnsteuer nach den ELStAM berechnet und die Zuwendung sozialversicherungspflichtig. Eine bloße Vermutung über die Mittelverwendung reicht nach dem BFH-Urteil vom 19. September 2012 (VI R 55/11, BStBl 2013 II S. 398) nicht aus.

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